Per 1. Januar 2021 ist das neue Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in Kraft getreten. Im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 2019 (IVöB 2019) passen nun auch die Kantone ihre Beitritts- und Vollzugsbestimmungen an. Die IVöB regelt, wie der Kanton und die Gemeinde öffentliche Aufträge vergeben, also wie sie Güter und Dienstleistungen wie bspw. neue Laptops oder Dienstleistungen zum Betrieb der Server, einkaufen.
Neu ist dabei einerseits, dass das IVöB das öffentliche Beschaffungsrecht nun umfassend regelt – sprich: Rechtsvereinheitlichung verfolgt und materielle Regelungen auf kantonaler Ebene überflüssig macht. Neu ist aber auch die politische «Message», die mitschwingt: Qualitätswettbewerb statt Preiswettbewerb ist das Ziel. Ökologische, soziale und (volks-) wirtschaftliche Nachhaltigkeit sollen in der öffentlichen Beschaffung stärkere Beachtung finden. So werden beispielsweise auch neue Beschaffungsmethoden, wie bspw. das Dialogverfahren, zur Verfügung stehen und Gewinnerin der Ausschreibung ist nicht mehr die Leistungserbringerin mit dem «wirtschaftlich günstigsten Angebot», sondern die mit dem «vorteilhaftesten Angebot».
Was bedeutet dies nun konkret für Sie? Was heisst «Qualitätswettbewerb»? Grundsätzlich nichts anderes, als das was wir in der CSP AG unseren Kunden und Kundinnen schon immer empfohlen haben:
- Nicht nur der Preis zählt: Das vorteilhafteste Angebote entspricht – wie übrigens auch das wirtschaftlich günstigste Angebot – nicht dem Angebot, welches am preisgünstigsten ist. Es entspricht dem Angebot, welches die geforderten Kriterien des Ausschreibenden am besten und vorteilhaftesten erfüllt. Dies kann die Innovativität oder die Nachhaltigkeit der Lösung sein. Gerade bei komplexen Projekten wie bspw. ICT-Systemen, welche keiner Standardlösung entsprechen, spielt der Preis an sich meist nicht die Hauptrolle, sehr wohl aber, ob der Preis «verlässlich» und «plausibel» ist. Kurzum: Die Definition der Kriterien ist sehr wichtig – und damit auch das Ziel des Ausschreibenden. Soll einfach das preisgünstigste System angeschafft werden oder möchte man ein System, welches das Potential hat, die Anforderungen auf neue und vielleicht effizientere Weise zu lösen? Soll das Angebot an den ICT-Betreiber gehen, welcher es für den billigsten Preis macht oder an den ICT-Betreiber, welcher eine hochwertige Leistung zeigt, sich aktiv einbringt und mit welchem die Zusammenarbeit stimmt? Ganz abgesehen davon: Wenn die Zusammenarbeit stimmt, wenn die Qualität stimmt, wenn die Lösung stimmt, dann ist die preislich teurere Lösung langfristig gesehen eben doch «wirtschaftlich günstiger».
- Spielraum lassen: Statt den Anbieterinnen vorzuschreiben, wie die ICT-Architektur genau auszusehen hat oder welche technischen Anforderungen das Gerät oder das System zu erfüllen hat, macht es mehr Sinn, die funktionalen Anforderungen zu erfassen. Im Leistungskatalog geht es darum, die Rahmenbedingungen zu schaffen und nicht bereits eine fertige Lösung vorzuschlagen. Welche Aufgaben sollen mit dem System bewältigt werden? Was muss das System können? Wie sieht bspw. der Arbeitsfluss aus und wie muss wer mit wem kommunizieren können? Die Anbieterinnen werden Ihnen vielleicht technische Lösungen vorschlagen, an die sie gar nicht gedacht haben. So gibt man auch innovativen Lösungen eine Chance.
- Austausch: Nehmen Sie die Möglichkeiten, sich mit den Anbieterinnen (im Rahmen des Erlaubten) auszutauschen, wahr. Während dies nach dem heutigen Beschaffungsverfahren vor allem zum Zeitpunkt der Präsentation zum Zuge kommt, bieten zukünftige Verfahren wie das «Dialogverfahren» die Möglichkeit, den Leistungskatalog nach Workshops mit jedem der Anbietenden anzupassen. Abgesehen davon, dass der Ausschreibende lernt, was «möglich» ist, lernt er auch die Anbieterinnen besser kennen.
Zugegeben, all diese Punkte sind mit Aufwand verbunden. Dafür resultiert viel eher ein System oder ein ICT-Service-Partner, mit welchem Sie langfristig glücklich sind und welches oder welcher all ihre Anforderungen erfüllt – was wiederum weniger Überraschungs-, Transitions- und Neuausschreibungskosten bedeutet.
Es muss nicht auf den Beitritt des Kantons zum IVöB gewartet werden, um eine Beschaffung nach «Qualitätswettbewerb» durchführen zu können. Während das neue Beschaffungsrecht den Qualitätswettbewerb sprachlich zugänglicher und offensichtlicher formuliert und uns mit neuen Werkzeugen und Verfahren versorgt, ist es schon nach heutigem Recht möglich, nach Qualität und nicht nach Preis zu beschaffen.
Deshalb unser Appell an Sie: Denken Sie in Ihrer nächsten Ausschreibung daran, dass nicht nur der Preis zählt, definieren Sie Rahmenbedingungen statt fix fertiger Lösungen und geben Sie Qualität und Innovation eine Chance!